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Satzung des Sportverein 1911 e.V. Haslach i.K.

A) Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein, der im November 1911 gegründet wurde, führt den Namen Sportverein 1911 e.V. Haslach i.K. und hat seinen Sitz in Haslach. Seine Farben sind Schwarz-Weiß. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Wolfach Band 1, Nr. 233 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind insbesondere die Förderung und Ausübung des Fußballsports und des Badmintonsports.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 2

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

§ 4

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen die Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Personen, die sich um die Sache des Sports verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes unter Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 5

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.

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§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorherigen Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

1.) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.

2.) Wegen Nichtzahlung von einem Jahresbeitrag trotz Anforderung.

3.) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.

4.) Wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 7

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im Voraus Voraus bestimmt. Auch kann die Generalversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 8

Jugendliche Mitglieder haben in der Generalversammlung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendausschusses haben jugendliche Mitglieder des Vereins ab vollendetem 10. Lebensjahr volles Stimmrecht. Die Jugendordnung des Sportvereins 1911 Haslach i.K. e.V. ist Bestandteil der Vereinssatzung.

§ 9

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitungen und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

C) Organe des Vereins

§ 10

Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Ersten Vorsitzenden unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.

§ 11

Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

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§ 12

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, dass die General-versammlung die Dringlichkeit eines Antrages mit Zwei-Drittel-Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13

Die Generalversammlung findet jährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

1.) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes.

2.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

3.) Im Abstand von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vereinsvorstandes. Der Jugendleiter und der stellvertretende Jugendleiter werden von der Vereinsjugendversammlung gewählt und von der Generalversammlung bestätigt.

§ 14

Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen.

§ 15

Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

D) Die Leitung des Vereins

§ 16

(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand (§26 Abs. 2 BGB) für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- Erster Vorsitzender

- zwei Zweite Vorsitzende

- Schriftführer

- Spielausschussvorsitzender

- Kassierer

- Jugendleiter

- Vertreter Badminton

- ein oder mehrere Beisitzer

Im Verhinderungsfall wird der Jugendleiter im Vereinsvorstand durch den stellvertretenden Jugendleiter vertreten.

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In den Vorstand des Vereins ist jedes Vereinsmitglied, das bereits sein 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsvorstand Unterausschüsse bilden.

Es ist jeweils ein Zweiter Vorstand für folgende Aufgabenbereiche zu wählen:

- Geschäftsführung

- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenordnung

§ 17

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Der Erste Vorsitzende und die zwei Zweiten Vorsitzenden sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht der Zweiten Vorsitzenden ist im Innenverhältnis jeweils dahingehend eingeschränkt, dass sie nur hinsichtlich ihrer in § 16 zugeordneten Geschäftsbereiche Vertretungsmacht haben.

§ 18

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

1.) die Bewilligung der Ausgaben

2.) die Erteilung von Handlungsvollmachten an Mitglieder

3.) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitglieder­versammlungen

4.) die Aufnahme, die Bestrafung und den Ausschuss von Vereinsmitgliedern

5.) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

Sämtliche Vereinsschriftstücke bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Unterschrift eines vertretungsberechtigten Mitglieds des Vorstands gemäß § 17.

§ 19

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen von einem vertretungsberechtigten Vortandsmitglied gemeinsam mit dem Kassierer erteilt werden.

§ 20

Der Erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Der Erste Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der jeweiligen Abteilungen und Ausschüsse. Er ist in besonderen Fällen berechtigt, auch andere Personen, die nicht dem Vereinsvorstand angehören, als beratende Personen zu Vorstandssitzungen einzuladen.

§ 21

Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage des Vereins zu berichten.

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§ 22

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

E) Sonstige Bestimmungen

§ 23

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Vereinsmitglieder zu verhängen:

1.) Verweis

2.) Geldstrafe

3.) Disqualifikation bis zu einem Jahr

4.) ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und Benutzens der vereinseigenen Anlagen

5.) Ausschuss auf dem Verein

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 24

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist schriftlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die Förderung des Sports. Es ist Voraussetzung, dass das zu übertragende Vermögen zu „steuerbegünstigten Zwecken“ im Sinne § 53 AO verwendet wird.

Haslach, 10. August 2011

 

Hans-Joachim Schmidt

1. Vorsitzender